Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 89c

§ 89c – Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird. (2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten. (3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

Kurz erklärt

  • Ein örtlicher Träger muss Kosten, die er für bestimmte Verpflichtungen ausgegeben hat, von dem neuen zuständigen örtlichen Träger erstatten lassen.
  • Kosten, die aufgrund eines Wechsels der Zuständigkeit entstanden sind, müssen vom örtlichen Träger erstattet werden, der durch den gewöhnlichen Aufenthalt zuständig ist.
  • Wenn der ursprüngliche örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, muss er zusätzlich ein Drittel der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, erstatten.
  • Falls kein zuständiger örtlicher Träger vorhanden ist, müssen die Kosten vom überörtlichen Träger übernommen werden.
  • Der überörtliche Träger ist der, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der die Kosten getragen hat.